Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen. Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Leistungen, Verträge
und Angebote der myTasty GmbH (im folgenden
Werbeagentur genannt) und gelten auch für alle zukünftigen Beziehungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen der jeweiligen Kunden o. Partner, gehören nur
dann zum Vertragsinhalt, wenn diesem schriftlich durch die Werbeagentur
zugestimmt wurde. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Werbeagentur und
dem Kunden/Partnern unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit
Die Werbeagentur versichert die Interessen des Kunden wahrzunehmen. Der Kunde
stellt der Werbeagentur eigenverantwortlich die zur Erstellung der Dienstleistungen
erforderlichen Inhalte/Daten zur Verfügung. Der Kunde versichert der Werbeagentur,
dass durch die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte/Daten keine Rechte von Dritten
oder allgemeine Gesetze verletzt wurden. Die Werbeagentur ist nicht verpflichtet, die
vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im
Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Dienstleistungen
verfolgten Zweck zu erreichen. Die Werbeagentur verpflichtet sich die vom Kunden zur
Verfügung gestellten Daten streng vertraulich zu behandeln.
§1 Angebote
1.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden erst nach schriftlicher
Auftragsbestätigung durch den Kunden gültig.
1.2. Das jeweilige Angebot hat eine Gültigkeit von 30 Tagen, ab Angebotsdatum.
1.3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch beide Parteien bestätigt
wurden.
§2 Leistungen & Vergütung
2.1. Konzeptionen, Entwürfe, Zeichnungen, Layouts, Texte sowie elektronische Medien
bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
Entscheidend sind die im Auftrag oder dem Angebot aufgeführten Preise zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2. Nimmt der Kunde, nach Auftragsvergabe, keine Nutzungsrechte in Anspruch, so ist
die Vergütung für die Konzeption, Layouts, Zeichnungen, Programmierungen und
Entwürfe in jedem Fall zuzahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50% der
Gesamtleistung.
2.3. Sofern nichts schriftliches zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart worden ist,
bleiben die Leistungen für die Erstellung von Konzeptionen, Entwürfen und Produkten,
welche die Werbeagentur für den Auftraggeber erbracht hat, Kostenpflichtig.
2.4. Ist für eine Teilleistung oder Leistung der Werbeagentur keine Vergütung vereinbart,
gilt der übliche Agenturpreisschlüssel zur Vergütung.
2.5. Vom Kunden gewünschte Nebenleistungen und von der Agentur
vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten, soweit dies nicht schriftlich geregelt ist, gehen
zu Lasten des Kunden.
§3 Zahlungsbedingungen
3.1. Nach Auftragsvergabe ist eine Anzahlung in Höhe von 50% zu leisten. Die restliche
Vergütung ist bei der Abnahme der Leistung, des Produktes oder des Werkes fällig. Sie
ist ohne Abzug binnen 14 Tage nach Erhalt von Leistung, Produkt und/oder des Werkes
zuzahlen.
3.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Werbeagentur berechtigt,
Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Beim Zahlungsverzug von einem
Kalendermonat, kann die Werbeagentur, ohne besondere oder schriftlicher
Ankündigungen, vom Vertrag sofort zurücktreten. Darüber hinaus wird der vollständige
Betrag, der für die Leistung vereinbart wurde fällig. Bei Zahlungsverzug, kann die
Werbeagentur einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen.
3.3. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt die Werbeagentur zum
fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftraggeber.
§4 Eigentumsvorbehalt
4.1. Waren, Leistungen sowie Nutzungsrechte, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Werbeagentur.
4.2. Bei Zugriffen durch Dritte, auf die Vorbehaltswaren, Leistungen sowie
Nutzungsrechte, muss dies der Werbeagentur sofort mitgeteilt werden, zuzüglich muss
der Kunde, Dritten, auf das Eigentum der Werbeagentur hinweisen.
§5. Sonderleistungen, Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen (Umarbeiten oder Änderungen von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung) werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
5.2. Die Werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Werbeagentur entsprechende
Vollmacht zu erteilen und die zur Ausführung der Leistung notwendigen
Angaben zu machen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung der Werbeagentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich
der Auftraggeber, der Werbeagentur im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten für die
Fremdleistung.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§6 Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung,
Produktionsleitung und Belegmuster
6.1. Wünscht der Kunde eine Produktionen, Produktionsüberwachungen und/oder
Produktionsleitungen durch die Werbeagentur, erfolgt dies nur durch eine schriftliche
Vereinbarungen.
6.2. Bei Übernahme von Produktionen, Produktionsüberwachungen und/oder
Produktionsleitungen ist die Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen zu
entscheiden und entsprechende Anweisungen zugeben.
6.3. Die Werbeagentur haftet nur für Fehler, bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.4. Die Werbeagentur darf nicht für die Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung von
Equipment jeglicher Art das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, haftbar
gemacht werden es sei denn, der Agentur ist grobe Fahrlässigkeit im Umgang
nachzuweisen. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim Auftraggeber.
6.5. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Werbeagentur 10
einwandfreie Muster unentgeltlich.
6.6. Die Werbeagentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu
verwenden.
6.7. Die Werbeagentur ist dazu berechtigt, Kopien von erstellten Print- und
elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden,
wenn schriftlich vor Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde.
6.8. Vor Ausführung von Vervielfältigungen, durch andere Unternehmen als der
Werbeagentur, sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
6.9. Der Kunde erhält von der Werbeagentur nach Erstellung seiner in Auftrag
gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf
Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen.
6.10. Verbesserungen und Änderungen sind der Werbeagentur umgehend schriftlich
mitzuteilen.
6.11. Bestätigt der Kunde schriftlich die Richtigkeit der Arbeit so wird der Werbeagentur
hiermit die Freigabe der Produktion erteilt.
6.12. Für den Druck, sind bei einem farbigen Korrekturabzug, die Farben aus
technischen Gründen nicht farbverbindlich.
6.13. Für die Rücksendung des Korrekturabzugs erhält der Kunde eine Frist von 5
Werktagen. Wenn innerhalb der Frist kein Korrekturabzug bei der Werbeagentur eingeht,
gilt dieser als fehlerfrei.
6.14. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden.
6.15. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug, so haftet er ebenfalls für Richtigkeit
und Tippfehler.
§7 Abnahme
7.1. Nach vollständiger Erstellung und Installation wird eine einwöchige Testphase
vereinbart. Diese beginnt mit Übergabe der Zugangsdaten oder der Übersendung des
Werks an den Kunden.
7.2. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der
gebuchten Leistung.
7.3. Der Kunde hat selbst durch geeignete Maßnahmen – etwa Testreihen/Versuche – die
Eigenschaft des gelieferten Werks in allen Details zu überprüfen, um die Mängelfreiheit
des Werks sicherzustellen.
7.4. Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Werbeagentur
schriftlich anzeigen.
7.5. Die Werbeagentur steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung,
um gerügte Mängel unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.
7.6. Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat der Kunde alle ihm
zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines solchen Schadens
zu treffen und die Werbeagentur unverzüglich zu informieren.
7.7. Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden der
Werbeagentur keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Kunde eine
schriftliche Erklärung abgeben, dass die gebuchte Leistung vertragsgemäß ist
(Abnahme).
7.8. Die Werbeagentur übernimmt keine Verantwortung für den Server, die
Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc. .
§8 Haftung
8.1. Die Werbeagentur haftet außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des
Vertragszweckes notwendig ist.
8.3. Des weiteren verpflichtet sich die Werbeagentur, insbesondere ihr überlassene
Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, firmeninterne Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Ein
über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.4. Die Werbeagentur verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen
und anzuleiten. Darüber hinaus haftet die Werbeagentur für seine Erfüllungsgehilfen
nicht.
8.5. Die Werbeagentur entzieht sich jeder Haftung, für die vom Kunden freigegebenen
Produkte, Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen, elektronischen Medien
und Konzepte.
8.6. Der Werbeagentur wird durch den Kunden versichert, das er die Rechte, für
sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte
etc.) weltweit besitzt und die Werbeagentur diese uneingeschränkt und unbefristet
nutzen darf.
8.7. Der Kunde erklärt sich Rechtsverbindlich damit einverstanden, Schadensansprüche
von Dritten gegenüber der Werbeagentur, für die von Ihm zur Verwendung
bereitgestellten Daten und die daraus resultierenden Kosten, gerichtlich oder
außergerichtlich, nach erster Aufforderung der Werbeagentur zu ersetzen.
8.8 Bei der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere
Anzeigenschaltungen, Radiospots, Fernseh- und Kinospots) geht die Haftung nach
Auftragsübergabe an das ausführende Unternehmen.
8.9. Alle Haftungsfragen der Werbeagentur, hinsichtlich der einwandfreien
Veröffentlichung, gehen ebenfalls an dieses Unternehmen über.
8.10. Bei nicht einwandfreier oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund
technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit usw. haftet das
veröffentlichende Unternehmen für alle daraus resultierenden Forderungen seitens des
Kunden gegenüber der Werbeagentur.
§9 Gestaltungsfreiheit
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
9.2. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
9.3. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er
die Mehrkosten zu tragen.
9.4. Die Werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann die Werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen.
9.6. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Sie auch Schadenersatzansprüche
geltend machen.
9.7. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
§10 Erwähnungsanspruch
10.1. Die Werbeagentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Werbeagentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
§11 Liefer- und Abgabetermine
11.1.Die Leistungsfristen beginnen erst, wenn vom Kunden die zu liefernden Unterlagen,
Freigaben oder eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
11.2. Der Kunde wird zur Termingerechten Mitwirkung verpflichtet.
11.3. Die Werbeagentur ist verpflichtet, die vereinbarten Termine der
Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten.
11.4. Für vergebene Fremdleistungen, deren Lieferschwierigkeiten sowie deren
Versäumnisse, im Rahmen der Auftragsabwicklung, ist die Werbeagentur nicht haftbar.
11.5. Falls der Kunde die Termingerechte Mitwirkung nicht einhält, muss er für die
daraus resultierende Mehrkosten aufkommen.
11.6. Die Nichteinhaltung der Leistungsfristen, berechtigt den Kunden allerdings erst
dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der
Werbeagentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt
mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Werbeagentur.
11.7. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werbeagentur.
11.8. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.9. Wird die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen durch von der Werbeagentur
nicht zu vertretende Umstände behindert, z.B. durch Krankheit, höhere Gewalt,
Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder anderer unabwendbarer Umstände, auch
wenn dies Vorlieferanten die Werbeagentur betrifft, verlängert sich die Frist
entsprechend um die Dauer der Behinderung.
11.10. Die Werbeagentur hat ferner das Recht, einen Subunternehmer einzuschalten.
11.11. Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen an, kann jede Vertragspartei vom
Vertrag zurücktreten.
11.12. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Werbeagentur eine angemessene Erhöhung
der Vergütung verlangen.
11.13. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
11.14. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
§12 Kundenrücktritt
12.1. Stornierungen durch den Kunden für bereits erteilte Aufträge, sind nur mit
schriftlicher Zustimmung der Werbeagentur möglich.
12.2. Geht die Werbeagentur die Stornierung seitens des Kunden ein, so hat sie das
Recht bis dahin aufgelaufenen Kosten und die erbrachten Leistungen in Höhe von 50 %
des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes in Rechnung zu
stellen.
§13 Urheberrecht und Nutzungsrechte
13.1. Jeder der Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
13.2. Alle Werke der Werbeagentur unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
13.3. Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Werbeagentur weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
13.4. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
13.5. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Werbeagentur, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
13.6. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-
Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
13.7. Die Werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte.
13.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen.
13.9. Die Nutzungsrechte für erstellte Internetseiten werden ausschließlich zur
Verwendung durch den Auftraggeber übertragen.
13.10. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung.
13.11. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
13.12. Die Werbeagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder auf der
Internetseite als Urheber genannt zu werden. Bei Internetseiten ist diese auf der
Eingangsseite und/oder im Impressum der Homepage und zu diesem Zweck für
Benutzer der Internetseite gut lesbar ihren Urhebervermerk in Form eines auf die
Internetseite der Werbeagentur führenden Links (Verknüpfung) anzubringen.
13.13. Der Kunde verpflichtet sich, den Vermerk und die dazugehörige Verlinkungen
nicht zu entfernen.
13.14. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Werbeagentur
zum Schadenersatz.
13.15. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der
vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen
Vergütung.
13.16. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe entsprechend anzupassen.
13.17. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch
gesetzliche oder gerichtliche Urteile unwirksam sein, so bleiben alle übrigen
Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die
gesetzliche Neuregelung in Kraft. Die AGB der Werbeagentur sind auf ihre sämtlichen
Geschäftsbereiche anzuwenden. Gerichtsstand ist Essen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Nebenabreden, Änderungen und von dieser AGB abweichende Vereinbarungen wie die
Zusicherung von Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Bestimmung.